
Von Ferdinand bis zur Landesfürstin Claudia
Alle weiteren Zuzugsordnungen beziehen sich immer auf das Landlibell. Meistens sind es Durchführungsbestimmungen, aber man findet auch immer wieder, wenn ein neuer Landesherr zum Regieren kam, dass die Landstände alte, bereits geschriebene Rechte immer wieder aufs Neue bestätigen ließen.
Die Zuzugsordnung von FERDINAND von TIROL aus dem Jahre 1526 legt eine Art Durchführungsbestimmung des Landlibells in 35 Absätzen fest. Diese Zuzugsordnung ist der erste Versuch in TIROL eines genau festgelegten Mobilisierungs- und Aufmarsch-planes. Weiters finden wir hier Angaben über die Verteidigung der einzelnen Viertel. Sollte in einem Viertel kein Feind kommen, wären diese Viertel zur "VERGLEICHUNG" verpflichtet gewe-sen, was bedeutet, dass diese Viertel einen Teil der Kosten der Landesverteidigung zu über-nehmen hatte. Weiters wird hier festgelegt, dass bei einem "starken Angriff an einem Ende", d.h. Grenzabschnitt, der oberste Feld-hauptmann mit seinen Räten den ganzen Zuzug aufbie-ten, und dort einsetzen könne. Weiters haben die Stifter und der Adel die von ihnen zu stel-lenden wehrhaften Männer den Vierteln zuzuschicken.
Wenn bereits im Landlibell festgelegt wurde, dass die Hochstifter als reichsunmittelbare Fürsten von Kriegszügen für das Reich befreit wurden, und nur mehr für das Land TIROL die Zuzüge zu beschicken gehabt hätten, sind dieser Zuzugsordnung auch der Adel verpflichtet, nur mehr den Vierteln die wehrhaften Männer zuzu-schicken und das Land TIROL zu verteidigen.
Infolge der Glaubensspaltung und der Vertreibung der Protestanten, sowie der Wiedertäufer aus TIROL, mußte die Auffüllung der Kompanien und Fähnlein der einzelnen Ge-richte durch eine neue Zuzugsordnung 1531 in 35 Absätzen neu geregelt werden.
In der Landesordnung von 1532 wurde festgelegt, dass nach Artikel IX, 6 nur mit Wissen der Obrigkeit der Sturm, das sind alle Wehrhaften, aufgeboten werde darf. Gemeint ist ein Kriegszug, der aus TIROL mit Söldnern geführt wird, und über die Landesgrenzen hinaus-geht. Ebenso bestätigt der Landesherr, dass Steuern in Geld für Kriegszwecke nur die Landstände bewilligen.
Da es bei der Besetzung von verschiedenen Kommandofunktionen, die infolge Ausscheidens durch Tod vakant wurden, zu Streitigkeiten innerhalb der Landschaft kam, wurde eine genaue Regelung durch die Zuzugsordnung vom Jahre 1542 herbeigeführt. MA-XIMILIAN der DEUTSCHMEISTER ist in die Geschichte TIROLS als Vater der Landmiliz eingegan-gen. In seiner Zuzugsordnung vom Jahre 1605 in 37 Absätzen wurde erstmals der Obrist-feldhauptmann genannt - vom Landesherrn bestellt, verantwortlich für die Gesamtverteidigung. Rein rechtlich ist diese Jahr eigentlich der Ursprung für den Militärkommandanten für TIROL. Weiters enthält diese Zuzugsordnung einen Mobilisierungs und Aufmarschplan. Der Zuzug von 5000 Mann aus dem Landlibell wurde fallen gelassen. Die Viertelhauptleute, die Kommandanten der einzelnen Viertel, haben eigens "adjungierte Hauptleute" zu bestellen, um das Landvolk einzuexerzieren und abzurichten. Für die einzelnen Kompanien oder Fähnlein wurde eine Kommandogruppe geschaffen. Diese hat zu bestehen aus :
Hauptmann: Kommandant
Leutnant: Stellvertretender Kommandant
Feldwaib :Dienstführender Unteroffizier
Feldschreiber :Kompanieschreiber
Fierer: Kommandogruppenkommandant
Furier: Wirtschafts - und Nachschubunteroffizier
2 Trommler und 2 Pfeife
An Stelle des Begriffes Zuzug wurde erstmals der neue Begriff "MILITIA" geschaffen. Vermögende Leute haben Waffen auf eigene Kosten zu beschaffen, den Ärmeren wurden die Waffen aus den landesfürstlichen Zeughäusern zugewiesen.
Die Mannschaften in den Kompanien wurden wie folgt festgelegt :
- Je vier Zehntel Musketiere mit langen Musketen und Schützen mit Hakenbüchsen
- Je ein Zehntel mit langen Spießen oder Helleparden, sowie mit kurzen Wehren
- Ferner eine Anzahl Schanzleute mit Pickeln und Schaufeln, sowie eine gewisse Anzahl von
Fuhrleuten mit Wagen.
Das Landt - Militia - Reformationslibell, erlassen von der Landesfürstin CLAUDIA im Jahre 1636, brachte eine komplette Neuregelung in TIROL. Die einzelnen Zuzüge aus dem Landlibell wurden fallen gelassen. Dafür wurden vier Regimenter geschaffen. Jedes Regiment gegliedert in 6 Kompanien, und einer Stärke von 2000 Mann. Für jedes Regi-ment wurde ein Regimentsstab gebildet, der aus einem Oberst, einem Oberstleutnant und einem Obrist-wachtmeister bestand. Die 4 Regimenter bildeten die LANDMILIZ. In der einzelnen Kom-panien wurden Taugliche zwischen dem 24. und 45. Lebensjahr eingeteilt.
Drei Jahre hindurch hatten diese an den Musterungen (Exerzieren an bestimmten Tagen), sowie an Übungen und den Zuzügen (Verteidigung des Landes) teilzunehmen. Die Kompanien oder Fähnlein, wie sie auch genannt wurden, unterstanden wieder den einzelnen Gerichten in den Vierteln. Die Gerichtsvorsteher hatten natürlich wie früher Einfluß auf die Ausbildung der Kompanien. So hat eine Kompanie im Jahre 1694 vier Tage am Paß STRUB geübt, und keinen Schuß abgegeben, weil der Richter von KITZBÜHEL dies verboten hatte, damit die "Roß auf der Alp nicht verspringen". Im Frieden wurde nicht im Regimentsverbande, sondern nur im Kompanierahmen geübt.
Die Landesfürstin CLAUDIA war besonders bedacht auf Grenzbefestigungen. Sie ließ die Einfallspforte bei SCHARNITZ ausbauen. Die umliegenden wehrhaften Bewohner wurden zur Verteidigung dieser Anlage aufgeboten, die auch in Friedenszeiten "GEWERKE" und die dort gelagerten Waffen zu pflegen hatten.
Obwohl die Landmiliz nicht gerne exerzierte, wurde doch auf das Exerzieren ein gewisser Wert gelegt. Bereits 1653 hat Oberstleutnant von GIRADI ein Exerzierbüchlein für die Landmiliz verfaßt, und sogar in Druck gelegt, was als erste gedruckte Exerziervorschrift ÖSTERREICHS angesehen werden kann. Um 1700 ist ein weiteres Exerzierbüchlein von Ferdinand Graf von MOHR, Oberstleutnant im OBER- und UNTERINN-TALISCHEN Mi-lizregiment erschienen, wo in der Einleitung festgelegt wurde :
"Beim Abrichten möglichste Enthaltung von Tadeln, Fluche und Poltern, Schlagen und Streichen, welche das friedfertige Land- und Gewerbevolk, wie es bei der Landmiliz eingeteilt ist, mehr zum Nahrungswerkzeug, als odiosen Kriegsinstrumenten angeborenen Sinn und Neigung hat, und damit bei diesen Getreuen und gehorsamen Patrioten wenig Gutes ausrichtet, wohl aber Schrecken, Verzagen und Verwirrung eingeleitet wird."
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