Statuten der "TIROLER SCHÜTZEN"
grundung-tiroler-schutzen-in-brixen-kommandanten26112011 (c) BTSK

Statut der Tiroler Schützen

 
1. Namen
 
Der Verband führt den Namen Tiroler Schützen.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Bozen.
Und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Tiroler Landesteile.
 
2. Zweck
 
Der Verband versucht die gemeinsamen Interessen der ihm angehörenden Schützenbünde mit ihren Kompanien umzusetzen.
Alle Initiativen der Tiroler Schützen dienen der Pflege des Tiroler Schützenbrauchs, sind auf den christlichen Glauben ausgerichtet und werden mit friedlichen Mitteln zum Zwecke der Landeseinheit Tirols gesetzt.
Die Tiroler Schützen sind der Rechtsnachfolger des Dachverbandes „Gesamttiroler SchützenbundEuropäische Region TIROL“.
Die Tiroler Schützen agieren parteipolitisch neutral.
3. Gemeinnützigkeit und Dauer des Vereins
 
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck.
Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Oktober bis 30. September.
 
 
4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
Der Vereinszweck wird sowohl mit Hilfe
(a) ideeller Mittel, als auch durch
(b) finanzielle Mittel
erreicht.
a) - durch Initiativen der den Tiroler Schützen unterstehenden Mitgliedern, Funktionäre und Ressorts
- durch Veranstaltungen
b) - durch jährlich festzulegende Mitgliedsbeiträge der Schützenbünde mit ihren Kompanien, Spenden, Vermächtnisse und öffentliche Zuwendungen.
 
5. Mitglieder
 
Der Bund der Tiroler Schützenkompanien, der Südtiroler Schützenbund und der  Welschtiroler Schützenbund mit ihren Mitgliedskompanien bilden die „Tiroler Schützen“
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  1. freiwilligen Austritt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Der freiwillige Austritt wird vom Landesausschuss entgegengenommen.
  2. Ausschluss wegen grober Verletzung des Statuts. Der Ausschluss erfolgt über Beschluss des Landesausschusses.
  3. Anstelle des Ausschlusses kann jedes Mitglied bis zu einem Zeitraum von drei Jahren suspendiert werden. Durch die Suspendierung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Im Suspendierungsbeschluss können auch Rechte belassen bzw. Pflichten eingeschränkt werden. Die Suspendierung erfolgt durch den Landesausschuss.
 
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind berechtigt, zu allen Veranstaltungen der Tiroler Schützen eingeladen zu werden und die Initiativen und Einrichtungen der Tiroler Schützen im Rahmen der von der Landesleitung bzw. dem Statut festgelegten Richtlinien zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, die Interessen der Tiroler Schützen nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
 
7. Organe der Tiroler Schützen
 
a) Der Landesausschuss
b) Die Landesleitung
 
a) Der Landesausschuss
Der Landesausschuss ist das höchste Gremium der Tiroler Schützen. Jeder Schützenbund stellt bis zu 19 Landesausschussmitglieder, die von den Schützenbünden in getrennten Wahlgängen bestimmt werden. Die Mitglieder des jeweiligen Landesteiles wählen ihre Vertreter, die über die gesamte Amtszeit bis zu ihrem Rücktritt im Amt bleiben. Die Mitglieder der Landesleitung sind kraft ihres Amtes Mitglied im Landesausschuss. Die zu wählenden Landesausschussmitglieder müssen Mitglieder des jeweiligen Bundesausschuss sein. Ebenso bestimmt jeder Bund 5 Ersatzmitglieder für die gesamte Funktionsperiode. Er wird in ordentlicher Weise  einmal jährlich einberufen, außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag von 1/3  aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der Landesleitung der Tiroler Schützen einberufen. Dem Landesausschuss obliegen die finanzielle Organisation der Tätigkeiten und die Gebarung der notwendigen Finanzmittel. Dem Landesausschuss obliegt die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung, die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, die Wahl der Landesleitung nach der eigens dafür festgelegten Wahlordnung, die Ernennung der Rechnungsprüfer, die Abstimmung über Resolutionen, die Abänderung des Statuts und die Beschlussfassung aller richtungsweisenden Entscheidungen für die Landesleitung. Der Landesausschuss setzt Höhe und Termin des jährlich von den Schützenbünden mit ihren Mitgliedskompanien zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags fest. Dem Landesausschuss obliegen die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, die Wahl des Schiedsgerichts, die Wahlordnung und alle anderen Bereiche, die keinem anderen Verbandsorgan zugeteilt worden sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Schützenbünde, welche ihren Mitgliedsbeitrag  entrichtet haben. Jeder Anwesende übt nur ein einziges Stimmrecht aus. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst, Beschlüsse zur Abänderung der Statuten bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Der Landesausschuss ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Landesausschuss in zweiter Einberufung mindestens 60 Minuten nach dem ursprünglichen Versammlungsbeginn in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse gelten nur dann als angenommen, wenn alle 3 Landeskommandanten der Annahme zustimmen. Der Landesausschuss kann zu speziellen Themen Kommissionen bilden, in die auch Mitglieder von außen kooptiert werden können. Letztere haben kein Stimmrecht im Landesausschuss.
 
b) Die Landesleitung
Die Landesleitung der Tiroler Schützen wird vom Landesausschuss gewählt. Sie besteht aus 9 Personen. Die Mitglieder der Landesleitung müssen entweder im Range eines Landeskommandanten, dessen Stellvertreters oder eines Bundesgeschäftsführers sein, und müssen ihr Amt aktiv ausüben. Es können Fachreferenten für bestimmte Themen einberufen werden. Die Amtszeit der Landesleitung beträgt 3 Jahre. Ihr obliegt die Koordination des Landesausschusses. Sie beruft den Landesausschuss  ein. Der Landesleitung obliegen die Disziplinargewalt in erster Instanz und die Entscheidung über Ehrungen und Auszeichnungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse gelten nur dann als angenommen, wenn alle 3 Landeskommandanten der Annahme zustimmen. Die Landesleitung ist nur dann beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Einberufung der Landesleitung erfolgt durch den Vorsitzenden und kann nach Notwendigkeit auch durch 1/3 der Landesleitungsmitglieder erfolgen. Der Vorsitzende ist bei gemeinsamen Veranstaltungen der Höchstanwesende und vertritt die Tiroler Schützen nach außen.
 
8. Selbstständigkeit der Schützenbünde
 
Die Selbstständigkeit der einzelnen Schützenbünde bleibt bestehen.
 
 
9. Ehrenamt
Alle Ämter und Funktionen müssen freiwillig und ehrenamtlich ausgeübt werden. Die Mitglieder erbringen  Leistungen ehrenamtlich. Den ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen nur die für den Verein ausgelegten Spesen, ebenso wie die tatsächlich erwachsenen Kosten ersetzt werden.
10. Schiedsgericht:
Der Landesausschuss bestimmt in seiner ersten Sitzung einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes außerhalb des Mitgliedskreises der Tiroler Schützen. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, das jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorsitzenden je zwei Schiedsrichter namhaft macht, wobei die Kosten der gewählten Schiedsrichter vom jeweiligen Streitteil zu tragen sind. Das Schiedsgericht ist nach Landesleitung und Landesausschuss die dritte und endgültige Instanz.
11. Keine Gewinnabsicht
Der Verband verfolgt keine Gewinnabsichten.
12. Protokolle
Über die Beschlüsse des Landesauschusses und der Landesleitung ist Protokoll zu führen.
13. Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann gemäß Art. 21 des ZGB nur mit einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen gemeinnützigen Zwecken, und zwar Einrichtungen, Vereinen, Organisationen usw., welche die Förderung des Wohles der Tiroler Volksgruppe bzw. gleiche oder ähnliche Zwecke zum Ziel haben, zugewendet.
14. Schlussbestimmungen
In allen Fällen, die in diesem Statut nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.